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FN-Ordnungsverfahren gegen Philipp Striebinger
Warendorf (fn-press). Die 2. Kammer der Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) hat gegen den Fahrer Philipp Striebinger (Ludwigshafen) wegen Verstoßes gegen § 920 Ziffer 2e) bb) Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) – fahrlässiger Einsatz des Pferdes „Herzog Max“ – bei der Pferdeleistungsschau Zeiskam vom 19. bis 24. Mai 2010 bei Vorhandensein einer verbotenen Substanz (gemäß Liste Anhang II Anti-Doping- und Medikamentenkontrollregeln (ADMR)) folgende Ordnungsmaßnahme ausgesprochen:
Der Fahrer wird vom 1. Oktober 2010 bis einschließlich 1. März 2011 von allen Pferdeleistungsschauen (PLS) ausgeschlossen. Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die Ordnungsmaßnahme ist rechtskräftig. Philipp Striebinger ist bei der Pferdeleistungsschau mit dem Pferd „Herzog Max“ an den Start gegangen. Bei einer anschließenden Medikationskontrolle des Pferdes wurde die Substanz Phenylbutazon nachgewiesen.
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