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Landgericht-Urteil im Falle Deußer
02 O 419/08
Landgericht Münster Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn Daniel Deusser, Maastrichteweg 249, 5556 VB Valkenswaard, Niederlande,
Antragstellers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Baumeister und Koll., Königsstr. 51 - 53, 48143 Münster,
g e g e n
- 1. das Deutsche Olympiade-Komitee für Reiterei e. V. (DOKR), vertreten durch den Vorsitzenden, Breido Graf zu Rantzau, den stellvertretenden Vorsitzenden Friedrich Witte (Burscheid), sowie den geschäftsführenden Vorstand, Reinhardt Wendt, Freiherr-von-Langen-Straße 15, 48231 Warendorf,
- 2. die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht Fédération Equestre Nationale (FN, vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand Dr. Hanfried Haring (Vorsitzender, Reinhard Wendt (stellvertretender Vorsitzender), Dr. Klaus Miesner (Mitglied), Freiherr-von-Langen-Straße 13, 48231 Warendorf,
Antragsgegner,
wird auf Antrag des Antragstellers vom 15.10.2008, nachdem dieser glaubhaft gemacht hat, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind, gemäß §§ 935, 940 ZPO und zwar wegen der Dringlichkeit gemäß § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung, im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
- 1. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, den am 14.10.2008 erklärten Widerruf der Startgenehmigungen für die CSI Turniere in Sao Paulo vom 17. bis 19.10.2008 und in Hannover vom 24. bis 26.10.2008 bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und die Startgenehmigungen für diese CSI Turniere nicht mit der Begründung zu widerrufen, der Antragsteller besitze nicht die erforderliche Lizenz und sei aus diesem Grund nicht startberechtigt.
- 2. Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100.000,- € untersagt, den Antragsteller an der Teilnahme an den CSI Turnieren in Sao Paulo vom 17. bis 19.10.2008 und in Hannover vom 24. bis 26.10.2008 zu hindern, soweit dies auf die Maßnahme vom 14.10.2008 gestützt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern nach einem Streitwert von 50.000,- € auferlegt.
Zur Begründung ist auszuführen, dass der Antragsteller in Kenntnis der Tatsache, dass er nicht über eine Jahresturnierlizenz verfügt, die Startgenehmigungen erteilt worden sind. Nunmehr der Widerruf alleine auf das Fehlen der Lizenz zu stützen, widerspricht den Grundsätzen des Vertrauensschutzes.
Münster, 15.10.2008
Landgericht, 2. Zivilkammer
Oellers
Vorsitzender Richter am Landgericht
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