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FN/DOKR: Schiedsgericht gab Deußer schon früher Recht
Leichte Verwirrtheit auf der Warendorfer Führungsebene?
Warendorf. Da muss sich mancher an den Kopf fassen beim Hören neuester Nachrichten aus der Kommandozentrale Warendorf. Vor allem, wenn es um den Fall Daniel Deußer geht, der möglicherweise zum "Unfall der FN" geriert.
Und was sollte zum Beispiel das am Ende alles, den 27 Jahre alten hessischen Ausnahmespringreiter nicht zum Finale der "Global Champions Tour" nach Sao Paulo lassen zu wollen und dazu im Handstreich auch nicht zu den "German Classics" am letzten Wochenende in Hannover? Und mancher fragt sich zudem: Herrscht bei der FN oder dem DOKR keine Kommunikation mehr oder wird nun alles für das Herauskehren von Macht unterworfen?
Jedenfalls: Vor vier Wochen, schwer zu glauben, vor vier Wochen bereits hatte das Große Schiedsgericht der FN den Startentzug von Daniel Deußer für nationale und internationale Turniere aufgehoben.
Entweder haben die FN und DOKR den Spruch nicht vernommen, kassiert oder einfach ignoriert, denn noch vor zwei Wochen sollte Deußer von FN und DOKR im Zweierpack erneut gesperrt werden...
Dazu Deußers Rechtsbeistand Andreas Kleefisch (Münster):
"Mit Beschluss vom 24.04.2008 hatte die Disziplinarkommission der Deutschen Reiterlichen Vereinigung den Springreiter Daniel Deußer zu sperren versucht. Hiergegen hatte Deußer neben dem vereinsinternen Rechtsweg eine Einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Münster erwirkt. Auf dieser Basis war Deußer in den folgenden Monaten erfolgreich seinem Beruf nachgegangen.
Nachdem am 14.10.2008 das Landgericht Münster noch festgestellt hatte, entgegen der selbst erteilten Einstweiligen Verfügung aus Gründen des Vereinsrechts davon auszugehen, dass der Beschluss der Disziplinarkommission nicht zu beanstanden ist, hatte am 14.10.2008 die Deutsche Reiterliche Vereinigung und das Deutsche Olympiade Komitee für Reiterei durch Reinhard Wendt erneut versucht, Deußer zu sperren, ihm bereits erteilte Startgenehmigungen für das Finale der Global Champion's Tour in Sao Paulo und die German Classics in Hannover zu entziehen und weitere, bereits beantragte Startgenehmigungen nicht erteilen zu wollen.
Hiergegen richtete Daniel Deußer mit Erfolg eine weitere Einstweilige Verfügung und startete sowohl in Sao Paulo als auch in Hannover. Mit Schiedsspruch vom 28.10.2008 erklärte nun das Große Schiedsgericht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung auf ein Rechtsmittel Deußers, es habe bereits am 22.09.2008 (!!!) beschlossen:
- Der Beschluss der Disziplinarkommission - 1. Kammer - vom 24.04.2008 wird aufgehoben, soweit dem Einspruchsführer die Erteilung von Startgenehmigungen für internationale Leistungsprüfungen im In- und Ausland sowie für nationale Leistungsprüfungen im Ausland verweigert und bereits erteilte Startgenehmigungen zurückgenommen werden.
Es bestätigt daher zum Einen, dass der Beschluss der Disziplinarkommission, den Deußer durch Einstweilige Verfügung angegriffen hatte, zumindest zum großen Teil rechtswidrig war. Zum Anderen bestätigt das Große Schiedsgericht, dass auch aus vereinsrechtlichen Gründen, die das Landgericht Münster in seinem Urteil vom 14.10.2008 nicht zu prüfen bereit war, Daniel Deusser im Recht war.
Für uns, die rechtlichen Vertreter des Reiters, stellt sich nun die Frage, ob die Reiterliche Vereinigung sich wenigstens an den Schiedsspruch des eigenen Großen Schiedsgerichts hält und nicht weiter versucht, mit aus unserer Sicht rechtswidrigen Mitteln ein faktisches Berufsverbot zu verhängen.“
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