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DKThR: Hippotherapie von Umsatzsteuer befreit

Bundesfinanzhof-Urteil schaffte Klarheit

München (DKThR). Nun ist es amtlich: Die von Physiotherapeuten mit entsprechender Zusatzausbildung auf ärztliche Verordnung  durchgeführte Hippotherapie ist eine von der Umsatzsteuer betreute Heilbehandlung (nach § 4 Nr. 14 USTG.).

Eine Diplom-Pädagogin mit einer Einrichtung fürs Therapeutische Reiten war in Revision gegangen,  nachdem ihr zuständiges Finanzamt ihr für sämtliche Umsätze Umsatzsteuer auferlegt hatte.

Mit einem Urteil vom 30.1.2008 hat die Pädagogin nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen das Finanzamt gewonnen.  Die im Streitfall durchgeführte Hippotherapie stellt nach Auffassung des BFH insoweit eine Heilbehandlung dar, als die Klägerin aufgrund ärztlicher Indikation nach entsprechender ärztlicher Verordnung tätig geworden ist. Dem stehe auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) entgegen, wonach die gesetzlichen Krankenkassen nicht zur Übernahme der Kosten der Hippotherapie verpflichtet sind.

Im Gegensatz zu den einschlägigen sozialrechtlichen Bestimmungen, bei denen es um die Frage gehe, ob ein Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit einen (Mindest)Anspruch auf bestimmte Heilmittel hat, verfolge die Steuerbefreiungsvorschrift des UStG  den Zweck,  allgemein die Kosten der Heilbehandlung zu senken und diese dem Einzelnen zugänglicher zu machen.

Das gesamte Urteil kann unter dem Aktenzeichen XI R 53/06 vom 30.1.2008 nachgelesen werden.

Weitere Informationen über das Therapeutische Reiten im Internet: www.dkthr.de

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18. Mai 2012

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